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Rechtskräftige Bauleitpläne

Öffentliche Bekanntmachung - Inkrafttreten des Bebauungsplans und der Örtlichen Bauvorschriften „Westlich der Kirchstraße“

Der Gemeinderat der Gemeinde Untereisesheim hat gem. § 10 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung (GemO) für Baden-Württemberg am 26.02.2024 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Westlich der Kirchstraße“ und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften als jeweils selbstständige Satzung beschlossen.

Der Plan- bzw. Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist dargestellt in der dem Satzungsbeschluss zugrundeliegenden Planfassung vom 26.02.2024. Auf den nachfolgend zur Orientierung veröffentlichten unmaßstäblichen Planausschnitt des Bebauungsplans wird hingewiesen.

Die Aufstellung des Bebauungsplans erfolgte im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB.

Mit dieser Bekanntmachung treten der Bebauungsplan gem. § 10 Abs. 3 BauGB und die örtlichen Bauvorschriften gem. § 74 LBO in Kraft.

Jedermann kann nach § 10 Abs. 3 BauGB den Bebauungsplan einschließlich seiner Begründung vom 26.02.2024, sowie die Örtlichen Bauvorschriften im Rathaus Untereisesheim, Rathausplatz 1, 74257 Untereisesheim, während der üblichen Dienstzeiten einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungs­ansprüche im Falle der in den §§ 39 - 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 3 des BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans oder aber ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Untereisesheim geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen.

Nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg gilt der Bebauungsplan – sofern er unter der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung ergangenen Bestimmungen zustande gekommen ist – ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung des Bebauungsplanes verletzt worden sind,

2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeinde Untereisesheim unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden sind.

Untereisesheim, 12.04.2024

gez. Christian Tretow, Bürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung des In-Kraft-Tretens des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans gem. § 12 BauGB und örtliche Bauvorschriften „Hauptstraße 15“ in Untereisesheim

Der Gemeinderat der Gemeinde Untereisesheim hat am 22. Mai 2023 in öffentlicher Sitzung den im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellten Vorhabenbezogenen Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften

„Hauptstraße 15“ in Untereisesheim

nach § 10 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen.

Maßgebend sind der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften in der Fassung vom 21.12.2022/05.05.2023, angefertigt durch das Büro Käser Ingenieure, Untergruppenbach. Der zeichnerische Teil des Bebauungsplans ist nachstehend unmaßstäblich abgedruckt.

Der Vorhabenbezogene Bebauungsplan gem. § 12 BauGB und die örtlichen Bauvorschriften „Hauptstraße 15“ treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Absatz 3 BauGB).

Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften können einschließlich ihrer Begründung und deren Anlagen (Vorhaben- und Erschließungsplan, Artenschutzrechtliche Relevanzuntersuchung) im Rathaus der Gemeinde Untereisesheim, Rathausplatz 1, 74257 Untereisesheim im 1. Obergeschoss, während der üblichen Öffnungszeiten eingesehen werden. Jede Person kann den Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen.

Weitere Hinweise:

1.         Unbeachtlich werden gem. § 215 Absatz 1 BauGB:

  1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht schriftlich innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend für die in § 214 Absatz 2 a Nummer 3 und 4 genannten beachtlichen Mängel.

Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

2.   Auf die Vorschriften des § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 und Absatz 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

1.   die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

2.   der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach vorstehender Nummer 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Untereisesheim, den 26.05.2023

gez. Christian Tretow, Bürgermeister

 

 

 

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Brunnenstraße

Öffentliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses über den Bebauungsplan „Vorhabenbezogener Bebauungsplan Brunnenstraße“ gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) i. V. m. § 4 Gemeindeordnung (GemO) und die Satzung über örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 Landesbauordnung (LBO) i. V. m. § 4 GemO

In seiner öffentlichen Sitzung am 24.04.2023 hat der Gemeinderat der Gemeinde Untereisesheim den Bebauungsplan „Vorhabenbezogener Bebauungsplan Brunnenstraße“ nach § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) i. V. m. § 4 Gemeindeordnung (GemO) und die örtlichen Bauvorschriften nach § 74 Landesbauordnung (LBO) i. V. m. § 4 GemO als jeweils selbständige Satzungen beschlossen. Das Bebauungsplanverfahren wurde im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB durchgeführt. Von einer Umweltprüfung wurde abgesehen.

Das Plangebiet umfasst folgende Grundstücke:

Flst. Nr. 128

sowie Teilflächen des Flst. Nr. 129

Die Lage und der Umfang des Plangebiets ist dem nachfolgend abgedruckten unmaßstäblich verkleinerten Übersichtsplan zu entnehmen.

Maßgebend ist der Bebauungsplan mit Begründung und Festsetzungen des Büros Reschl Stadtentwicklung vom 20.12.2022. Es gilt die Begründung und Festsetzungen vom 14.03.2023.

Der Bebauungsplan und die Satzung über örtliche Bauvorschriften „Vorhabenbezogener Bebauungsplan Brunnenstraße“ in Untereisesheim treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).

Der Bebauungsplan und die Satzung über örtliche Bauvorschriften sowie die Begründung können während den üblichen Dienstzeiten im Rathaus, Rathausplatz 1, 74257 Untereisesheim im 1. Obergeschoss (Öffnungszeiten: Montag bis Freitag 08:00 bis 12:00 Uhr, Mittwoch 14:00 bis 18:00 Uhr) eingesehen werden. Jede Person kann den Bebauungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.

 

Hinweis nach § 215 Abs. 2 BauGB

Unbeachtlich werden

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort be-zeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vor-schriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind. (§ 215 Abs. 1 BauGB)

Hinweis nach § 44 Abs. 5 BauGB

Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt (§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB).

Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile ein-getreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird (§ 44 Abs. 4 BauGB).

 

Hinweis nach § 4 Abs. 4 und Abs. 5 GemO

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichts-behörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften sind unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich bei der Gemeinde Untereisesheim, Rathausplatz 1, 74257 Untereisesheim, geltend zu machen.

Weiterer Hinweis:

Es wird darauf hingewiesen, dass durch die erstmalige Aufstellung oder die Änderung von Bebauungsplänen für Grundstückseigentümer Erschließungs- und Abwasserbeiträge entstehen können.

Untereisesheim, den 12.05.2023

gez. Christian Tretow, Bürgermeister

 

 

 

Inkrafttreten des Bebauungsplanes und der örtlichen Bauvorschriften „Brunnenstr. 55, 1. Änderung“ in Untereisesheim

„Brunnenstr. 55, 1. Änderung“ in Untereisesheim
Der Gemeinderat der Gemeinde Untereisesheim hat am 30. Januar 2023 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften
„Brunnenstr. 55, 1. Änderung“ in Untereisesheim nach § 10 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen.
Maßgebend sind der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften in der Fassung vom 15.09.2022, angefertigt durch das Büro Käser Ingenieure, Untergruppenbach. Der zeichnerische Teil des Bebauungsplans ist nachstehend unmaßstäblich abgedruckt.
Das Plangebiet liegt innerhalb der Ortslage von Untereisesheim, Ecke Brunnenstraße – Herzog-Magnus-Straße. Es umfasst das Flurstück 125/8 sowie Teile der Flurstücke 125 (Herzog-Magnus-Straße) und 1802 (Brunnenstraße).
Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften „Brunnenstr. 55, 1. Änderung“ treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Absatz 3 BauGB).
Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften können einschließlich ihrer Begründung im Rathaus der Gemeinde Untereisesheim, Rathausplatz 1, 74257 Untereisesheim während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen.
Weitere Hinweise:
1. Unbeachtlich werden gem. § 215 Absatz 1 BauGB:
a) eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
c) nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht schriftlich innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend für die in § 214 Absatz 2 a Nummer 3 und 4 genannten beachtlichen Mängel.
Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
2. Auf die Vorschriften des § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 und Absatz 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach vorstehender Nummer 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Untereisesheim, 10.02.2023
gez.
Christian Tretow
Bürgermeister

 

 

 

„Schlossweinberg III", 5. Änderung

Inkrafttreten des Bebauungsplanes und der örtlichen Bauvorschriften

„Schlossweinberg III, 5. Änderung“

Der Gemeinderat der Gemeinde Untereisesheim hat am 07.06.2021 in öffentlicher Sitzung den oben genannten Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften als Satzung beschlossen.

Der räumliche Geltungsbereich ist dem Abgrenzungsplan (mit Stand vom 10.02.2021) des Bebauungsplanes in der Fassung vom 21.05.2021 zu entnehmen.

Der Bebauungsplan „Schlossweinberg III, 5. Änderung“ tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch). Der Bebauungsplan kann einschließlich seiner Begründung beim Bauamt der Gemeinde Untereisesheim während der üblichen Öffnungszeiten eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan und seine Begründung einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 215 BauGB eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz Nr. 1-3 des Baugesetzbuchs bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplan und des Flächennutzungsplan, ein nach § 214 Abs. 2a beachtlicher Fehler oder ein nach § 214 Abs. 3 Satz beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen.

Untereisesheim, den 08.06.2021

gez. Bernd Bordon
Bürgermeister

 

 

 

Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften "Schafbuckel II"

Der Bebauungsplan ist in der Gemeinderatssitzung am 21.05.2019 als Satzung beschlossen worden. Am 05.07.2019 wurde dieser Beschluss im Amtsblatt der Gemeinde bekannt gemacht.

Untenstehend finden Sie alle Unterlagen zum Bebauungsplan.

Sollten Sie konkrete Fragen zum Bebauungsplan und den Örtlichen Bauvorschriften haben, können Sie diese an bauamt(via)untereisesheim.desenden.

Weitere Bebauungspläne

Die weiteren Bebauungspläne der Gemeinde Untereisesheim liegen nicht in digitaler Form vor. Bei Fragen wende Sie sich bitte an bauamt(via)untereisesheim.de

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