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Rechtskräftige Bauleitpläne

Inkrafttreten des Bebauungsplanes und der örtlichen Bauvorschriften „Brunnenstr. 55, 1. Änderung“ in Untereisesheim

„Brunnenstr. 55, 1. Änderung“ in Untereisesheim
Der Gemeinderat der Gemeinde Untereisesheim hat am 30. Januar 2023 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften
„Brunnenstr. 55, 1. Änderung“ in Untereisesheim nach § 10 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen.
Maßgebend sind der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften in der Fassung vom 15.09.2022, angefertigt durch das Büro Käser Ingenieure, Untergruppenbach. Der zeichnerische Teil des Bebauungsplans ist nachstehend unmaßstäblich abgedruckt.
Das Plangebiet liegt innerhalb der Ortslage von Untereisesheim, Ecke Brunnenstraße – Herzog-Magnus-Straße. Es umfasst das Flurstück 125/8 sowie Teile der Flurstücke 125 (Herzog-Magnus-Straße) und 1802 (Brunnenstraße).
Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften „Brunnenstr. 55, 1. Änderung“ treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Absatz 3 BauGB).
Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften können einschließlich ihrer Begründung im Rathaus der Gemeinde Untereisesheim, Rathausplatz 1, 74257 Untereisesheim während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen.
Weitere Hinweise:
1. Unbeachtlich werden gem. § 215 Absatz 1 BauGB:
a) eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
c) nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht schriftlich innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend für die in § 214 Absatz 2 a Nummer 3 und 4 genannten beachtlichen Mängel.
Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
2. Auf die Vorschriften des § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 und Absatz 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach vorstehender Nummer 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Untereisesheim, 10.02.2023
gez.
Christian Tretow
Bürgermeister

„Schlossweinberg III", 5. Änderung

Inkrafttreten des Bebauungsplanes und der örtlichen Bauvorschriften

„Schlossweinberg III, 5. Änderung“

Der Gemeinderat der Gemeinde Untereisesheim hat am 07.06.2021 in öffentlicher Sitzung den oben genannten Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften als Satzung beschlossen.

Der räumliche Geltungsbereich ist dem Abgrenzungsplan (mit Stand vom 10.02.2021) des Bebauungsplanes in der Fassung vom 21.05.2021 zu entnehmen.

Der Bebauungsplan „Schlossweinberg III, 5. Änderung“ tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch). Der Bebauungsplan kann einschließlich seiner Begründung beim Bauamt der Gemeinde Untereisesheim während der üblichen Öffnungszeiten eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan und seine Begründung einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 215 BauGB eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz Nr. 1-3 des Baugesetzbuchs bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplan und des Flächennutzungsplan, ein nach § 214 Abs. 2a beachtlicher Fehler oder ein nach § 214 Abs. 3 Satz beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen.

Untereisesheim, den 08.06.2021

gez. Bernd Bordon
Bürgermeister

Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften "Schafbuckel II"

Der Bebauungsplan ist in der Gemeinderatssitzung am 21.05.2019 als Satzung beschlossen worden. Am 05.07.2019 wurde dieser Beschluss im Amtsblatt der Gemeinde bekannt gemacht.

Untenstehend finden Sie alle Unterlagen zum Bebauungsplan.

Sollten Sie konkrete Fragen zum Bebauungsplan und den Örtlichen Bauvorschriften haben, können Sie diese an bauamt(via)untereisesheim.desenden.

Weitere Bebauungspläne

Die weiteren Bebauungspläne der Gemeinde Untereisesheim liegen nicht in digitaler Form vor. Bei Fragen wende Sie sich bitte an bauamt(via)untereisesheim.de

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